Informationen zur

Soforthilfe im Dezember

Wie funktioniert die Soforthilfe?

Unsere mit Erdgas belieferten Kundinnen und Kunden (mit Ausnahme der Industrie und größeren Gewerbekunden) profitieren automatisch von der Dezember-Soforthilfe. Bei diesen Kundinnen und Kunden ziehen wir im Dezember 2022 keinen Gasabschlag ein. Haben Sie einen Dauerauftrag eingerichtet oder überweisen Sie monatlich, können Sie den Dezember-Abschlag um den Betrag für Erdgas reduzieren. Haben Sie den Abschlag für die Erdgaslieferung im Dezember dennoch bezahlt, so verrechnen wir diesen Betrag in Ihrer nächsten Rechnung.

Wie wird der Entlastungsbetrag ermittelt?

Im zweiten Schritt wird der genaue Entlastungsbetrag ermittelt. Dieser umfasst ein Zwölftel des individuellen Jahresverbrauchs, den wir für Sie im September 2022 prognostiziert haben, multipliziert mit dem im Dezember gültigen Arbeitspreis zuzüglich ein Zwölftel des Grundpreises. Der endgültige Entlastungsbetrag wird auf der nächsten Rechnung ausgewiesen und mit der Soforthilfe verrechnet.

Wer hat Anspruch auf die Entlastung?

Die Dezember-Soforthilfe können alle Haushalte in Anspruch nehmen, die Gas oder Fernwärme nutzen. Diese Haushalte sowie kleine und mittelständische Unternehmen, die über Standardlastprofile abgerechnet werden und weniger als 1,5 Millionen Kilowattstunden Gas im Jahr verbrauchen, sind von der Abschlagszahlung im Dezember befreit. Darüber hinaus entlastet werden Mieterinnen und Mieter sowie Mitglieder von Wohnungseigentümergemeinschaften.

Größere Unternehmen und Einrichtungen

Größere Unternehmen und Einrichtungen (sogenannte RLM-Kunden mit viertelstündiger Leistungsmessung) sind ebenfalls anspruchsberechtigt. Unabhängig vom Jahresverbrauch werden zudem gezielt größere Verbraucher wie die Wohnungswirtschaft und beispielsweise Pflege- und Rehabilitationseinrichtungen sowie Bildungs- und Wissenschaftseinrichtungen entlastet. Auch hier beträgt die Entlastung ein Zwölftel des individuellen Jahresverbrauchs der Monate November 2021 bis einschließlich Oktober 2022. Diese Verbraucher müssen dem Gaslieferanten bis zum 31. Dezember 2022 in Textform darlegen, dass die Voraussetzungen für den Anspruch auf Soforthilfe gemäß § 2 Abs. 1 Satz 4 EWSG vorliegen. Andernfalls entfällt der Anspruch auf Dezember-Soforthilfe. Bei allen Kundinnen und Kunden die monatlich abgerechnet werden und die keine Abschläge zahlen, erfolgt die Erstattung mit der nächsten Rechnung.

So geht es weiter:

Diese Soforthilfe ist Bestandteil mehrerer Entlastungsmaßnahmen. So wurde bereits Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ein Energiegeld in Höhe von 300 Euro ausgezahlt und die Mehrwertsteuer auf Gas von 19 auf 7 Prozent gesenkt. Um Energie- und Wärmekunden angesichts der stark gestiegenen Energiepreise weiter zu entlasten, hat die Bundesregierung Ende 2022 Preisbremsen für Strom, Gas und Wärme beschlossen. Ab 1. März 2023 werden die Entlastungen umgesetzt. Unsere Kundinnen und Kunden informieren wir zeitnah mit einem Anschreiben darüber, wie sich diese Entlastungen für sie konkret auswirken.

 

Infos zu den Energiepreisbremsen